Zitiervorschlag
Beck Aktuell. (2025). Artikel Titel. Abgerufen am 28. Oktober 2025, von https://beck-aktuell.de/article
Die Lösung
B betreibt einen Pkw-Handel. K ist Betreiber einer Immobilienfirma. Die Parteien vereinbarten am 19.11.2020 eine „Verbindliche Bestellung eines Neufahrzeugs", Marke Ferrari, Typ SF90 Stradale (im Folgenden: Pkw). K trat hierbei als Betreiber seiner Firma auf. Im Kaufvertrag wurde u.a. Folgendes vereinbart:
„Liefertermin: 2./3. Quartal 2021 (unverbindlich) … Bei einem unverbindlich vereinbarten Liefertermin kann der Käufer den Verkäufer zur Lieferung erst anmahnen, wenn der unverbindliche Liefertermin um zwei Quartale überschritten ist. Kaufpreis: Listenpreis zzgl. Aufpreis 80.000 € … Es ist sofort eine Anzahlung i.H.v. 59.500 € zu leisten, der restliche Kaufpreis ist erst nach Lieferung zu zahlen … Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform." Die im Kaufvertrag vereinbarte Anzahlung von 59.500 € zahlte K noch im Jahr 2020.
Die Parteien führten in der Folge eine umfangreiche Konversation mittels Textnachrichten über den Instant-Messaging-Dienst WhatsApp, und zwar (auszugsweise) mit folgendem Inhalt:
B an K am 23.09.2021: „ … Der Pkw rutscht leider auf erstes Halbjahr 2022 …" Hierauf K: „Ups ‚Grimassen schneidendes Gesicht'-Emoji" und ergänzte: „Trotzdem danke für die Info. Gibt's irgendwas Schriftliches? Wenigstens eine Bestätigung der Order." Daraufhin B an K: „Verstehe Ihr Anliegen, kümmer mich drum."
B versandte am 29.09.2021 an K per WhatsApp eine Auftragsbestätigung von Ferrari als PDF-Datei. Daraufhin schickte K an B einen „Daumen hoch"-Emoji.
Am 27.01.2022 K an B: „Erstes Halbjahr hat angefangen. ‚Grinsendes Gesicht mit lachenden Augen'-Emoji – schon ein Lebenszeichen von Ferrari, wann mit dem Auto zu rechnen ist?"
Am 09.05.2022 teilte B dem K mit: „also Ferrari hat wohl fehlerhafte HOCHVOLT Batterien – das Fahrzeug darf so nicht ausgeliefert werden, … wann der Ersatz kommt, kann noch nicht gesagt werden, sie arbeiten aber mit Hochdruck dran".
Mit Schreiben vom 10.05.2022 erklärte K dem B: „ … gemäß unserem Vertrag sollte das Fahrzeug im II./III. Quartal geliefert werden. Mit einer für Sie günstigen Auslegung sind Sie seit 31.03.2022 im Verzug. Ich setze Ihnen für die Lieferung des Fahrzeugs eine letzte Frist bis zum 24.05.2022. Danach behalte ich mir frei, vom Kaufvertrag zurückzutreten, meine Anzahlung zurückzufordern,…"
Mit einem weiteren Schreiben vom 16.05.2022 setzte K die Frist dann auf den 31.05.2022.
Da B bis dahin nicht lieferte und mit Schreiben vom 22.05.2022 die Fristsetzung zurückwies, erklärte K mit Schreiben vom 01.06.2022 den Rücktritt vom Kaufvertrag und fordert die geleistete Anzahlung i.H.v. 59.500 € zurück.
Hat K gegen B aufgrund des Rücktritts einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung i.H.v. 59.500 €?
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Beck Aktuell. (2025). Artikel Titel. Abgerufen am 28. Oktober 2025, von https://beck-aktuell.de/article