Anspruch aus Rücktritt
§§ 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB
I. Gegenseitiger Vertrag
II. Nichterfüllung einer fälligen und durchsetzbaren Pflicht
III. Erfolgloses Verstreichen einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung (§ 323 Abs. 1 BGB) oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung (§§ 323 Abs. 2 326 Abs. 5 BGB)
IV. Kein Ausschluss (§§ 323 Abs. 5 S. 2 § 323 Abs. 6 BGB)
V. Erklärung des Rücktritts, § 349 BGB
VI. Keine Unwirksamkeit des Rücktritts, § 218 BGB
VII. Rechtsfolgen des Rücktritts, §§ 346 ff. BGB