Anspruch aus Rücktritt
§§ 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB

I. Gegenseitiger Vertrag

II. Nichterfüllung einer fälligen und durchsetzbaren Pflicht

III. Erfolgloses Verstreichen einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung (§ 323 Abs. 1 BGB) oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung (§§ 323 Abs. 2 326 Abs. 5 BGB)

IV. Kein Ausschluss (§§ 323 Abs. 5 S. 2 § 323 Abs. 6 BGB)

V. Erklärung des Rücktritts, § 349 BGB

VI. Keine Unwirksamkeit des Rücktritts, § 218 BGB

VII. Rechtsfolgen des Rücktritts, §§ 346 ff. BGB